Satzungen
§  1  Name, Sitz, Zweck

Vereinssatzungen

§  2  Erwerb der Mitgliedschaft
§  3  Verlust der Mitgliedschaft
§  4  Maßregelungen
§  5  Beiträge
§  6  Stimmrecht und Wählbarkeit
§  7  Vereinsorgane
§  8  Mitgliederversammlung
§  9  Der Vorstand
§ 10  Ausschüsse
§ 11  Abteilungen
§ 12  Protokollierung der Beschlüsse
§ 13  Wahlen
§ 14  Finanzen
§ 15  Kassenprüfer
§ 16  Auflösung des Vereins

§  1  Name, Sitz, Zweck

(1) Der am 02.11.1952 in Möllen gegründete Sportverein führt den Namen "Sportverein Glückauf Möllen 1952 e.V. ". Der Verein hat seinen Sitz in Möllen. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dinslaken unter der Nr.: VR 284 eingetragen.

(2) Der Verein ist Mitglied der zuständigen Landesfachverbände im Landessportbund Nordrheinwestfalen und will diese Mitgliedschaft beibehalten.

(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Jugendpflege.

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§  2  Erwerb der Mitgliedschaft

(1)  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.

(2)  Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

(3)  Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr finden Aufnahme in der Jugendabteilung.

§  3  Verlust der Mitgliedschaft

(1)  Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Auschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(2)  Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig.

(3)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)  wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen das Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.

c)  wegen unehrenhafter Handlungen.

(4)  Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der Zahlungsrückstand mit Beiträgen mehr als ein viertel Jahresbeitrag beträgt.

§  4  Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b)  zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetreb und an den Veranstaltunden des Vereins bis zu einem Jahr.

c)  Platz- und Heimverbot.

§  5  Beiträge

(1)  Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mindestbeitrag ist der vom Landessportbund vorgeschriebene Richtsatz.

(2)  Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§  6  Stimmrecht und Wählbarkeit

(1)   Stimmberecht sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Vereinsjugendvorstandes sieht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14.- bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.

(2)  Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit leilnehmen.

(3)  Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

(4)  Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§  7  Vereinsorgane 

 Organe des Vereins sind:

  a)  die Mitgliederversammlung  

 b) der Vorstand

 §  8  Mitgliederversammlung

(1)    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

(2)    Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

(3)    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es

a)      Der Vorstand beschließt

b)      Ein fünftel der stimmberichtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

(4)    Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Gesamtvorstand. Es geschieht in Form einer Veröffentlichung in der Lokalpresse. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einladung und den Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.

In den Vereinsaushangkästen soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.

(5)    Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.

Diese muss folgende Punkte enthalten:

a)      Bericht des Vorstandes

b)      Bericht des Hauptkassierers und der Kassenprüfer.

c)      Entlastung des Vorstandes

d)      Wahlen, soweit diese erforderlich sind.

e)      Beschlussfassung über vorliegende Anträge.

f)        Bericht der Abteilungen.

(6)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.

(7)    Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(8)    Anträge können gestellt werden:

a)      von den Mitgliedern

b)      vom Vorstand

c)      vom Sportwart

d)      von den Abteilungen

Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wird.

§  9  Der Vorstand

 (1)    Der Vorstand arbeitet:

a)      als geschäftsführender Vorstand bestehend aus

dem Vorsitzenden

dem 1.ten stellvertretenden Vorsitzenden

dem 2.ten stellvertretenden Vorsitzenden

dem Sportwart

dem Hauptkassierer

dem stellvertretenden Hauptkassierer

dem Geschäftsführer

dem stellvertretenden Geschäftsführer

dem Jugendobmann

b)      als Gesamtvorstand bestehend aus

dem geschäftsführenden Vorstand

den Abteilungsleitern

dem Presse-, Archiv- und Sozialwart.

(2)    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein 1. Stellvertreter, dem Geschäftsführer und der Hauptkassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

(3)    Der Vereinsjugendvorstand wird in einer gesondert einberufenden Versammlung von der Jugend gewählt. (vgl. § 6 Ziffer 1 der Satzung und der Vereinsjugendrahmenordnung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der Satzung. Die Wahl des Vereinsjugendvorstandes bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen von dem Vorsitzenden oder Vertreter geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.

(1)    Der Sportwart ist für den sportlichen und technischen Ablauf verantwortlich. Er koordiniert die Arbeit der einzelnen Abteilungen. Sportwart und Abteilungsleiter bilden den Sportrat. Der Sportrat fertigt die Belegungspläne für alle sportlichen Anlagen. Er legt dem Vorstand einen Vorschlag über erforderliche Anschaffungen der einzelnen Abteilungen vor.

(2)    Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:

a)      die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b)      die Bewilligung von Ausgaben

c)      Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern

(3)    Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Bei einer Pattsituation im geschäftsführenden Vorstand steht die Entscheidung dem Gesamtvorstand zu. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

Alle Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§  10  Ausschüsse

 (1)    Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf  Ausschüsse bilden, deren Mitglieder  vom Gesamtvorstand berufen werden.

(2)    Die Sitzungen erfolgt nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

 §  11  Abteilungen

(1)    Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.

(2)    Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinem Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.

(3)    Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 dieser Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4)    Für die Jugendabteilung sind die Bestimmungen der Jugendrahmenordnung bindend. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.

(5)    Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum Vereinsbeitrag, einen Abteilungs- und Aufnahmebetrag zu erheben. Die sich aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenprüfung kann jederzeit vom Hauptkassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes.

Die Abteilung können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter Verpflichtungen im Umfange ihres Kassenbestandes eingehen. Höhere Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes des Vereins.

§  12  Protokollierung der Beschlüsse

 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und das von ihm bestimmten Protokollführers zu unterzeichnen ist.

§  13  Wahlen

 Die Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§  14  Finanzen

 Die Kassengeschäfte des Vereins erfolgen nach kaufmännischen Gesichtspunkten. Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung.

§  15  Kassenprüfung

 Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der Abteilungen werden in jedem Jahr durch  zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei  ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers.

Für die Abstellung von aufgetretenen Mängeln in der Führung der Kassengeschäfte ist der Gesamtvorstand verantwortlich, der darüber in der nächsten Mitgliederversammlung zu berichten hat.

§  16  Auflösung des Vereins

 (1)   Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Veranstaltung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

(2)   Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a)      der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat.

b)     von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

(3)   Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

(4)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz – Ortsgruppe Voerde-Möllen.

 Die vorstehende Satzung wurde am 7. April 1989 von der Mitgliederversammlung beschlossen.