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§
1 Name, Sitz, Zweck
(1) Der am 02.11.1952 in Möllen gegründete
Sportverein führt den Namen "Sportverein Glückauf Möllen 1952 e.V.
". Der Verein hat seinen Sitz in Möllen. Er ist in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Dinslaken unter der Nr.: VR 284
eingetragen.
(2) Der Verein ist Mitglied der zuständigen
Landesfachverbände im Landessportbund Nordrheinwestfalen und will diese
Mitgliedschaft beibehalten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte
Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des
Sports und der sportlichen Jugendhilfe. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung
sportlicher Jugendpflege.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen
nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen,
begünstigt werden.

§
2 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche
und juristische Person werden.
(2) Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an
den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen
ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die
Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.
(3) Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
finden Aufnahme in der Jugendabteilung.

§
3 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt,
Tod oder Auschluß aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich
an den Vorstand zu richten.
(2) Der Austritt ist nur zum Schluss eines
Kalendervierteljahres zulässig.
(3) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung
durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer
Verpflichtungen
b) wegen eines schweren Verstoßes gegen die
Interessen das Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens.
c) wegen unehrenhafter Handlungen.
(4) Ein Mitglied kann ohne vorherige Anhörung
durch den Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn der
Zahlungsrückstand mit Beiträgen mehr als ein viertel Jahresbeitrag beträgt.

§
4 Maßregelungen
Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen
Anordnungen des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können
nach vorheriger Anhörung durch den Gesamtvorstand folgende Maßnahmen
verhängt werden:
a) Verweis
b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am
Sportbetreb und an den Veranstaltunden des Vereins bis zu einem Jahr.
c) Platz- und Heimverbot.

§
5 Beiträge
(1) Der monatliche Mitgliederbeitrag sowie außerordentliche
Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt. Mindestbeitrag
ist der vom Landessportbund vorgeschriebene Richtsatz.
(2) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile
und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.

§
6 Stimmrecht und Wählbarkeit
(1) Stimmberecht sind alle Mitglieder ab
dem vollendetem 18. Lebensjahr. Bei der Wahl des Vereinsjugendvorstandes
sieht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14.-
bis zum vollendeten 18. Lebensjahr an zu.
(2) Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können
an der Mitgliederversammlung, den Abteilungsversammlungen und der
Jugendversammlung als Gäste jederzeit leilnehmen.
(3) Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden.
(4) Gewählt werden können alle volljährigen
und voll geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

§
7 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
a)
die Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand

§
8 Mitgliederversammlung
(1)
Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2)
Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
findet in jedem Jahr statt.
(3)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer
Frist von 14 Tagen einzuberufen, wenn es
a)
Der Vorstand beschließt
b)
Ein fünftel der stimmberichtigten Mitglieder schriftlich beim
Vorsitzenden beantragt hat.
(4)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den
Gesamtvorstand. Es geschieht in Form einer Veröffentlichung in der
Lokalpresse. Zwischen dem Tage der Veröffentlichung, der Einladung und
den Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens 14 Tagen liegen.
In den Vereinsaushangkästen
soll auf die Mitgliederversammlung jeweils besonders hingewiesen werden.
(5)
Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die
Tagesordnung mitzuteilen.
Diese muss folgende
Punkte enthalten:
a)
Bericht des Vorstandes
b)
Bericht des Hauptkassierers und der Kassenprüfer.
c)
Entlastung des Vorstandes
d)
Wahlen, soweit diese erforderlich sind.
e)
Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
f)
Bericht der Abteilungen.
(6)
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
Mitglieder beschlussfähig.
(7)
Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt der
Beschluss als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von Zweidrittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
(8)
Anträge können gestellt werden:
a)
von den Mitgliedern
b)
vom Vorstand
c)
vom Sportwart
d)
von den Abteilungen
Über
Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in
der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge
mindestens 8 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des
Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht
wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer
Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschließt,
dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen
wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als
Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig
beschlossen wird.

§
9 Der Vorstand
(1)
Der Vorstand arbeitet:
a)
als geschäftsführender Vorstand bestehend aus
dem Vorsitzenden
dem 1.ten
stellvertretenden Vorsitzenden
dem 2.ten
stellvertretenden Vorsitzenden
dem Sportwart
dem Hauptkassierer
dem stellvertretenden
Hauptkassierer
dem Geschäftsführer
dem stellvertretenden
Geschäftsführer
dem Jugendobmann
b)
als Gesamtvorstand bestehend aus
dem geschäftsführenden
Vorstand
den Abteilungsleitern
dem Presse-, Archiv- und
Sozialwart.
(2)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein 1.
Stellvertreter, dem Geschäftsführer und der Hauptkassierer. Sie
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei
Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.
(3)
Der Vereinsjugendvorstand wird in einer gesondert einberufenden
Versammlung von der Jugend gewählt. (vgl. § 6 Ziffer 1 der Satzung und
der Vereinsjugendrahmenordnung). Die Einberufung geschieht in
entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des § 8 der
Satzung. Die Wahl des Vereinsjugendvorstandes bedarf der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung.
Der
Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen von dem Vorsitzenden
oder Vertreter geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse
erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig,
wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Ausscheiden
eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt ein neues
Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu berufen.
(1)
Der Sportwart ist für den sportlichen und technischen Ablauf
verantwortlich. Er koordiniert die Arbeit der einzelnen Abteilungen.
Sportwart und Abteilungsleiter bilden den Sportrat. Der Sportrat fertigt
die Belegungspläne für alle sportlichen Anlagen. Er legt dem Vorstand
einen Vorschlag über erforderliche Anschaffungen der einzelnen
Abteilungen vor.
(2)
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören:
a)
die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
b)
die Bewilligung von Ausgaben
c)
Aufnahme, Ausschluss und Maßregelung von Mitgliedern
(3)
Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die
auf Grund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Bei
einer Pattsituation im geschäftsführenden Vorstand steht die
Entscheidung dem Gesamtvorstand zu. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeit
des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.
Alle
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben das Recht, an allen
Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse teilzunehmen.

§
10 Ausschüsse
(1)
Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf
Ausschüsse bilden, deren Mitglieder
vom Gesamtvorstand berufen werden.
(2)
Die Sitzungen erfolgt nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer
im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§
11 Abteilungen
(1)
Für die im Verein betriebenen Sportarten bestehen Abteilungen oder
werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Gesamtvorstandes gegründet.
(2)
Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter und seinem
Stellvertreter geleitet. Versammlungen werden nach Bedarf einberufen.
(3)
Abteilungsleiter und sein Stellvertreter werden von der
Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der
Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des § 8 dieser
Satzung entsprechend. Die Abteilungsleitung ist gegenüber den Organen des
Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung
verpflichtet.
(4)
Für die Jugendabteilung sind die Bestimmungen der
Jugendrahmenordnung bindend. Diese ist Bestandteil dieser Satzung.
(5)
Die Abteilungen sind im Bedarfsfalle berechtigt, zusätzlich zum
Vereinsbeitrag, einen Abteilungs- und Aufnahmebetrag zu erheben. Die sich
aus der Erhebung von Sonderbeiträgen ergebende Kassenprüfung kann
jederzeit vom Hauptkassierer des Vereins geprüft werden. Die Erhebung
eines Sonderbeitrages bedarf der vorherigen Zustimmung des
Gesamtvorstandes.
Die
Abteilung können ausschließlich und allein durch ihren Abteilungsleiter
Verpflichtungen im Umfange ihres Kassenbestandes eingehen. Höhere
Verpflichtungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Gesamtvorstandes
des Vereins.

§
12 Protokollierung der
Beschlüsse
Über
die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse
sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll
anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und das von ihm bestimmten
Protokollführers zu unterzeichnen ist.

§
13 Wahlen
Die
Mitglieder des Vorstandes, die Abteilungsleiter sowie die Kassenprüfer
werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben so lange im
Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§
14 Finanzen
Die
Kassengeschäfte des Vereins erfolgen nach kaufmännischen
Gesichtspunkten. Der Vorstand gibt sich eine Finanzordnung.

§
15 Kassenprüfung
Die Kasse des Vereins sowie evtl. Kassen der
Abteilungen werden in jedem Jahr durch
zwei von der Mitgliederversammlung des Vereins gewählte Kassenprüfer
geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht
und beantragen bei ordnungsgemäßer
Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers.
Für
die Abstellung von aufgetretenen Mängeln in der Führung der Kassengeschäfte
ist der Gesamtvorstand verantwortlich, der darüber in der nächsten
Mitgliederversammlung zu berichten hat.

§
16 Auflösung des
Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser
Veranstaltung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.
(2)
Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur
erfolgen, wenn es
a)
der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner
Mitglieder beschlossen hat.
b)
von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins
schriftlich gefordert wurde.
(3)
Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50% der
stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit
einer Mehrheit von Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
(4)
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines
bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an das Deutsche Rote Kreuz
– Ortsgruppe Voerde-Möllen.
Die
vorstehende Satzung wurde am 7. April 1989 von der Mitgliederversammlung
beschlossen.

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